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Tipps zur Umsetzung

Rechtsvorschriften, Richtlinie, Anträge, Anlagen und sonstige Informationen finden Sie unter Milch/Formulare und Downloads und unter Downloads/Urheber- und Nutzungsrechte und weitere rechtliche Grundlagen.

Während die Abwicklung des EU Schulmilchprogramms grundsätzlich dem LANUV übertragen ist, muss die Auszahlung über die LWK NRW erfolgen (siehe dazu unten die Frage "Wie und durch wen erfolgt die Auszahlung der Schmilch-Beihilfe?).

Zur Identifizierung in ihrem Geschäftsbereich weist die LWK Ihnen auf Ihren Antrag eine eindeutige Unternehmernummer zu. Die Beantragung nehmen Sie bitte mithilfe des Formulars „Antrag auf Erteilung einer Unternehmernummer bei der Landwirtschaftskammer NRW“ bei der für Sie zuständigen Kreisstelle der LWK vor.

Eine Zulassung können Sie beim LANUV auch ohne Unternehmernummer beantragen bzw. erhalten.

Bewilligungen und Auszahlungen können jedoch nur erfolgen, wenn die LWK Ihnen eine Unternehmernummer zugeteilt hat.

Sobald Sie Ihre eindeutig identifizierbare 9-stellige Unternehmernummer von der LWK erhalten haben, teilen Sie diese bitte dem LANUV mit. Es erfolgt kein automatischer Austausch zwischen LWK und LANUV.

Eine Liste der förderfähigen Erzeugnisse finden Sie hier.

Beihilfefähig sind zwei Portionen Milch oder Joghurt je Kind und Schulwoche. Eine Portion entspricht für Kita-Kinder 200 ml, für Schulkinder 200 oder 250 ml Trinkmilch, Joghurt entspricht pro Kind immer 150 g. Gebinde von 1 Liter und mehr werden grundsätzlich mit Portionen je 200 ml kalkuliert.

Daraus ergibt sich eine maximale Fördermenge von 400 ml für Kita-Kinder, bzw. max. 500 ml Trinkmilch für Schulkinder oder 300 g Joghurt je Kind pro Schulwoche.

Ferien und Schließzeiten sind von der Förderung ausgenommen. Der exakte Durchführungszeitraum ist im Zuwendungs-/Bewilligungsbescheid genau festgelegt und umfasst i.d.R. ein Schul- bzw. Kitajahr. Bitte beachten Sie, dass Lieferungen die vor Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen, nicht gefördert werden können. Warten Sie daher mit dem Start der Belieferung, bis Sie den Zuwendungsbescheid (für das jeweilige Schuljahr und/oder die jeweilige Einrichtung) erhalten haben. Die Milchlieferungen starten zum neuen Schul- oder Kitajahr voraussichtlich ab dem 28. August 2023.

Die neuen Pauschalen für das Schuljahr 2024/2025 finden Sie  hier.

Bitte beachten Sie, dass die Produkte für die teilnehmenden Kinder kostenlos sind. Der Elternbeitrag entfällt. Die Förderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung.

Die Lieferung ist klar definiert als die Übergabe des bewilligten Produktes / der bewilligten Produkte durch den Lieferbetrieb an der Adresse des jeweils zugelassenen Standortes der Einrichtung. Eine Abholung der Produkte durch die Einrichtung beim Lieferbetrieb ist ausgeschlossen.

Nur die jeweils bewilligten Produkte pro Einrichtung (siehe Zuwendungsbescheid / Anlage „Tabelle zur Berechnung der Bewilligungssumme) können von Ihnen auch abgerechnet werden.

 

Nach Artikel 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 ist die Zahlstelle für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben des EU Schulmilchprogramms zuständig. Die Zahlstellenfunktion ist in Nordrhein-Westfalen dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK) übertragen. Diese Aufgabe hat die Zahlstelle im Wege der Delegation auf das LANUV übertragen, sodass für Sie primär das LANUV Ihr erster Ansprechpartner ist. Daher stellen Sie auch sämtliche Anträge direkt beim LANUV. Nach dem Sie den Auszahlungsantrag ordnungsgemäß ausgefüllt und vollständig eingereicht haben, wird dieser durch das LANUV geprüft und beschieden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt jedoch nicht durch das LANUV, sondern ausschließlich durch die EU-Zahlstelle. Denn die Auszahlung darf nach Art. 7 Abs. 1 S. 2  VO (EU) Nr. 1306/2013 nicht von der Zahlstelle delegiert werden. 

Das LANUV gibt die Zahlungsinformationen der beschiedenen Auszahlungsanträge regelmäßig an die LWK weiter. Die LWK veranlasst im Anschluss die Auszahlung. Von der Weitergabe der Zahlungsinformationen bis zur Wertstellung auf Ihrem Konto vergehen ca. 7 Tage. Da dies ein technischer Prozess ist, besteht keine Möglichkeit den Vorgang durch die Mitarbeiter des LANUV oder der LWK zu beschleunigen.

Die EU schreibt vor, dass die Beihilfe erst nach Lieferung der Erzeugnisse beantragt und ausgezahlt werden kann. Daher ist eine Vorleistung durch den Lieferbetrieben im Rahmen des EU Schulprogramm NRW nicht vermeidbar. Zusätzlich zu der Bearbeitungszeit der Anträge im LANUV gehen Sie daher auch noch für die Anzahl der Wochen des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Vorleistung. Bitte beachten Sie diese notwendige Vorleistung bei Ihren Kalkulationen.

Gemäß der im Schulprogramm geltenden DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/39 DER KOMMISSION vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen gilt:

Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

Der Begriff Untersuchungsverfahren beinhaltet dabei die Nachforderung von fehlenden oder fehlerhaft eingereichten Unterlagen zum Auszahlungsantrag.

Wie lange ein Vorgang dauert, hängt somit von der Qualität der eingereichten Unterlagen und, im Falle eines Untersuchungsverfahrens, der Anzahl der notwendigen Nachfragen ab.

Auch im aktuellen Schuljahr ist die Regelung, dass Sie sich von den Einrichtungen Ihre Lieferungen für einen Abrechnungszeitraum quittieren lassen müssen. Dabei muss nicht jede Lieferung quittiert werden. Die einzelnen Lieferungen für einen Abrechnungszeitraum sind in einer Quittung zusammenzufassen. Die Liefernachweise/Quittungen der belieferten Einrichtungen sind dem jeweiligen Auszahlungsantrag beizufügen. Das LANUV stellt dazu eine verbindliche Vorlage des Liefernachweises als Excel-Datei zur Verfügung. Die einzelnen Liefer­nach­weise sind sowohl vom Lieferbetrieb als auch von der Einrichtung jeweils zu datieren, zu unterschreiben, zu stempeln und im Original einzu­rei­chen. Die Liefernachweise sind auch als Excel-Datei per E-Mail an schulmilch@lanuv.nrw.de zu senden. 

Informationen zur Anzahl der Abrechnungszeiträume werden Ihnen per E-Mail und über die Programmwebsite kommuniziert.

Nein, es kann keine Vorauszahlung verlangt werden. Art. 5 Abs. 1a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 schreibt vor, dass die Beihilfe an den Antragsteller nur gegen Vorlage einer Quittung/eines Liefernachweises über die tatsächlich abgegebenen und verteilten Mengen ausgezahlt werden darf.

Ja, zugelassene Lieferbetriebe und teilnehmende Einrichtungen können das Schulprogramm-Logo nutzen. Das Bild steht hier zum Download zur Verfügung.

Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (VO) (EU) 2017/39 müssen Auszahlungsanträge innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Zeitraums gestellt werden, auf den sie sich beziehen. Bei Überschreitung dieser Frist kommt es nach Art. 4 Abs. 5 VO (EU) 2017/39 zu folgenden Kürzungen:

Bei Überschreitung der Frist

a) um weniger als 60 Tage wird die Beihilfe gezahlt, jedoch abzüglich

  • aa) 5 % ihres Betrages, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage über­schrit­ten wurde
  • bb) 10 % des Betrages, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage über­schritten wurde

b) um mehr als 60 Tage wird die Beihilfe für jeden weiteren Tag um 1 % des verbleibenden Restbetrags gekürzt.

Bitte beachten Sie auch den in Ihrem Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist eine Förderung grundsätzlich nicht mehr möglich.

Da Ihre Bankverbindung in untrennbarem Zusammenhang mit der Auszahlung steht, hat auch eine Änderung Ihrer Bankverbindung über Ihre Kreisstelle der LWK zu erfolgen. Dazu verwenden Sie bitte dieses Formular.

Die Verifizierung der Bankverbindung kann erfolgen durch

  • Vorlage einer Bankbestätigung mit folgenden Angaben
    • Name, Adresse, Geburtsdatum sowie Bankverbindung des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten oder
  • Nachweis der Kontoinhabereigenschaft durch Vorlage der Bank-/Girokarte oder
  • Nachweis der Kontoinhabereigenschaft durch Vorlage eines Kontoauszuges aus dem der Name hervorgeht.

Für Organisationen und juristischen Personen muss die Verifizierung durch Einreichung einer Bankbestätigung erfolgen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Kreisstelle.

Wenn sich die die Rechtsform oder der Sitz/die Anschrift Ihres Geschäfts nach erfolgter Zulassung ändert, stellen Sie bitte umgehend einen Änderungszulassungsantrag. Erfolgt die Änderung während einer laufenden Bewilligung, sind Sie nach Ziffer 5.2 der AnBest-P zu Ihrem aktuellen Zuwendungsbescheid sogar dazu verpflichtet. Denn es handelt sich bei diesen Änderungen um "für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände".Das LANUV darf Zulassungen, Bewilligungen und Zahlungen nur für tatsächliche existierende natürliche oder juristische Personen veranlassen.

Das LANUV prüft im Rahmen der Änderungszulassung, ob auch die entsprechende aktuelle Bewilligung geändert werden muss. Dazu bedarf es keines weiteren Antrags.

Zulassungen, Bewilligungen und Auszahlungen müssen auf denselben Namen/dieselbe Rechtsform laufen.